Der WEP richtet sich in erster Linie an die kantonalen und kommunalen Behörden. Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich. Die mit Aufsichtsaufgaben betrauten Stellen von Gemeinden und Kanton sind verpflichtet, bei ihren einzelnen Entscheiden alle formulierten Zielsetzungen und Massnahmen zu beachten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Entscheidungsfindung sachgerecht zu berücksichtigen. Auch die Grundeigentümer sind vom WEP und dessen Inhalt betroffen. Sie sind wichtige Partner bei der Umsetzung. In aller Regel aber sind konkrete Auswirkungen für die Grundeigentümer erst bei den an den WEP anschliessenden Verfahren und Ausführungsplanungen zu erwarten (Betriebspläne, Verträge, Verfügungen, z. B. über Beitragsleistungen).
Mitwirkung
Zentrales Element des Verfahrens ist die öffentliche Mitwirkung. Das Mitwirkungsverfahren bezweckt, die von der Planung betroffenen Interessen in den Planungsprozess einfliessen zu lassen. Dadurch wird die aktive Teilnahme der Einwohnerschaft an Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen sowie die Kontrolle der Entscheidungsträger durch die Einwohnerschaft ermöglicht.
Grundlagen
Als wichtige Grundlagen für die Waldentwicklungsplanung erweisen sich dabei kantonale Inventare, wie beispielsweise die pflanzensoziologische Kartierung, das Waldinventar, die ökologische Bewertung von Waldrändern oder das Fuss- und Wanderwegnetz. Zusammengefasst und abgestimmt resultiert daraus die Planung zur langfristigen Befriedigung aller Bedürfnisse, welche sich aus gesellschaftlichen Forderungen ergeben.
Umsetzung
Instrumente für das Erreichen der Ziele und der Umsetzung der Massnahmen sind Öffentlichkeitsarbeit, Betriebsplanung, Projekte, Verträge, Bewilligungen, Verbote und Gebote unter Einbezug der federführenden Stellen und Beteiligten. |