Synthetische Kältemittel in Kälteanlagen und Wärmepumpen

Im Rahmen der Umsetzung internationaler Vereinbarungen zum Schutz gegen die Klimaerwärmung (Kyoto-Protokolle) hat der Bundesrat für die Verwendung von Kältemitteln neue Vorschriften erlassen.
 
Als Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen wurden u. a. die Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit synthetischen Kältemitteln sowie die Pflichten zur Dichtigkeitskontrolle und zur Nachweisführung des Unterhalts für alle Geräte und Anlagen eingeführt. Um die Relevanz von klimawirksamen Emissionen aus Kälteanlagen und Wärmepumpen abschätzen zu können, ist auch die Meldepflicht für stationäre Anlagen eingeführt worden. Diese Pflichten sind in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) in den Anhängen 1.4, 1.5 und 2.10 geregelt.

 


Kälteanlage für Prozesskälte in der Industrie


Bewilligungspflicht für Kälteanlagen und Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln
Das Erstellen oder Umbauen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen, die mehr als 3 kg in der Luft stabile Kältemittel enthalten, unterliegt seit dem 1. Januar 2004 einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligungspflicht betrifft die so genannten synthetischen Treibhausgase (HFKW, chlorfreie, teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe). Gelangen sie in die Umwelt, reichern sie sich wegen ihrer hohen Stabilität in der Atmosphäre an und verteilen sich über den ganzen Globus und tragen so zur Klimaerwärmung bei.

Für die Erteilung einer Bewilligung wird geprüft, ob keine Ersatzstoffe mit «natürlichen» Kältemitteln ohne Treibhauspotential oder Ersatzverfahren verfügbar sind und ob die nach Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen werden.

Seit 2007 werden die Bewilligungen in beiden Kantonen über einen elektronischen Schalter (www.pebka.ch) ausgestellt. Die seit 2004 erstellten Bewilligungen sind in der Abb. 1 dargestellt. 
 
Pflicht zur regelmässigen Leckagenkontrolle und Wartungsnachweis
Alle Anlagen und Geräte mit mehr als 3 kg synthetischen Kältemitteln (ozonschichtabbauende und in der Luft stabile) müssen regelmässig auf ihre Dichtigkeit überprüft und gewartet werden. Undichtigkeiten (Leckagen) müssen umgehend instand gestellt werden. Zudem muss ein Wartungsheft geführt werden, in dem jeder Eingriff oder jede Wartung protokolliert wird.
 
Inventar der Kälteanlagen mit synthetischen Kältemitteln (Meldepflicht)
Die Meldepflicht gilt für alle stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen die mehr als 3 kg synthetische Kältemittel enthalten. Gemäss Angaben des SVK (Schweizerischer Verein für Kältetechnik) rechnet man mit 100'000 – 150'000 meldepflichtigen bestehenden Kälteanlagen und Wärmepumpen in der Schweiz, zuzüglich 6000 – 10'000 jährlich neu erstellte Anlagen.

Im August 2005 wurde eine schweizerische Meldestelle eingerichtet. Seit 2007 sind die Meldungen auch auf der Internet-Plattform PEBKA möglich. Die Betreiber von Kälteanlagen und die Kältefachfirmen wurden von beiden Kantonen direkt oder via Medien über ihre Pflichten informiert.

Neuanlagen sind unmittelbar nach Inbetriebnahme zu melden. Bei bestehenden Anlagen erfolgen die Meldungen mit der Durchführung der nächst fälligen Wartung oder Dichtigkeitskontrolle. Ausser Betrieb genommene Anlagen sind abzumelden. Die Entwicklung der Kältemittelmengen der gemeldeten Anlagen ist in der Abb. 2 dargestellt.



Abb. 1


Abb. 2

Glossar

FCKWs:   chlor-(brom-) haltige, halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe   (ozonschichtabbauend) 
HFCKWs:   chlorhaltige, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe   (ozonschichtabbauend) 
HFKW:   chlorfreie, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe   (in der Luft stabil) 
 

» Übersicht über die wichtigsten Kältemittel (PDF 64Kb)

 

Links:
PEBKA - Plattform zur elektronischen Bewilligung von Kältemitteln
» www.pebka.ch