Sanierung von Altlasten

Bisher mussten in den Kantonen 50 belastete Standorte saniert werden. Dabei wurde entweder das belastete Material vollständig entfernt oder die Auswaschung von umweltgefährdenden Stoffen verhindert.
 
Altlasten können Grundwasser und oberirdische Gewässer gefährden und zu Luftverunreinigen führen. Die umweltgefährdenden Stoffe müssen in solchen Fällen entweder beseitigt (Sanierung) oder deren Ausbreitung langfristig verhindert werden (Sicherung). Im Altlastenrecht gelten die Sanierung und die Sicherung als gleichwertige Massnahmen zur Wiederherstellung gesetzeskonformer Verhältnisse für belastete Standorte mit Sanierungsbedarf. 

 


Sanierung einer Altlast auf einem Industrieareal (Quelle: Joppen und Pita AG, Basel)

Bei der Beurteilung, ob ein Standort saniert werden muss, orientieren sich die Behörden in Basel-Stadt und Basel-Landschaft an den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt. Bis heute wurde in den Kantonen für 47 Standorte (davon BS 33, BL 14) eine Sanierung nach Altlastenrecht verlangt. Bei 36 Standorten (davon BS 29, BL 7) konnte die Sanierung bereits abgeschlossen werden, bei 11 Standorten (davon BS 4, BL 7) laufen die Sanierungsarbeiten noch bzw. werden vorbereitet.

Andere Standorte müssen erst noch untersucht werden, um einen allfälligen Sanierungsbedarf abzuklären.