Rodungen

Unter Rodung wird die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden verstanden. In aller Regel ist damit auch das Fällen von Bäumen verbunden. Beim Bau einer Leitung oder einer Baute, die zufällig auf eine Lichtung zu stehen kommt, ist es aber denkbar, dass kein einziger Baum gefällt wird. Dennoch ist der rechtliche Tatbestand der Rodung erfüllt, weil genau an jener Stelle für eine bestimmte Zeit (temporäre Rodung) oder dauernd (definitive Rodung) kein Baum mehr wachsen kann.
 
Rodungen sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. Liegen wichtige Gründe vor, die das Interesse an der Walderhaltung übersteigen, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Obwohl die Praxis für die Erteilung solcher Ausnahmebewilligung in beiden Basel sehr restriktiv gehandhabt wird, werden jedes Jahr einige Rodungsbewilligungen erteilt. Von 2001–2005 wurden für verschiedene Zwecke in beiden Basel insgesamt 220’118 m2 Wald gerodet, wobei es sich bei 89% um temporäre, bei 11% um definitive Rodungen handelt.
 
Da gemäss Bundeswaldgesetz die Waldfläche nicht verringert werden darf, müssen Gesuchsteller zusammen mit dem Rodungsgesuch den Nachweis für den Rodungsersatz erbringen. Bei vorübergehenden Zweckentfremdungen geschieht dieser Ersatz normalerweise an Ort und Stelle, bei einer dauernden Rodung muss für einen mindestens flächengleichen Ersatz in der gleichen Gegend und mit gleichen Standortbedingungen gesorgt sein.



Rodungsflächen 2001-2005


Anteil der Ersatzleistungen


Rodungszweck

Links:
Amt für Wald beider Basel:
» www.baselland.ch/main_waldrecht-htm.281370.0.html