Anforderungen an neue Nutzungen an Standorten mit einer bestehenden Lärmbelastung
Gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) und der Lärmschutz-Verordnung dürfen neue Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die Planungswerte (PW) eingehalten sind, bzw. dort wo diese durch gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Diese Anforderungen gelten auch bei bereits bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzonen. Sind die Planungswerte an einer solchen, noch nicht erschlossenen Parzelle überschritten, müssen Lärmschutzmassnahmen getroffen werden oder die Bauzone (oder Teile davon) muss einer weniger lärmempfindlichen Nutzung zugewiesen werden.
Bei der Änderung einer Bauzone von einer lärmunempfindlichen Nutzung (z.B. Industriezone) in eine Zone mit lärmempfindlicher Nutzung (z.B. Mischzone) können dadurch bestehende, Lärm emittierende Betriebe sanierungsbedürftig werden (Beispiel: Entwicklungsplanung Dreispitz). Zur Planung der zu ergreifenden Massnahmen muss ein Areal-Lärmkataster erstellt werden.
In städtischen Bereichen stehen primär Umnutzungen von so genannten Brachen, seien Sie industrieller Natur oder Bahnareale (im Kanton Basel-Stadt beispielsweise das Erlenmattareal) zur Diskussion. Solche Areale liegen zwar in einer Bauzone, wegen ihrer bisherigen Nutzung gelten sie aber als nicht erschlossen. Erschlossen ist ein Areal, wenn die nötigen Zufahrten, die Energie- und die Wasserver- bzw. Entsorgung vorhanden sind. Bei solchen Parzellen muss bereits zu Beginn der Planung eine Abstimmung des Projektes mit den Anforderungen des Umweltschutzes erfolgen. Im konkreten Fall werden die Immissionen aus der bestehenden Vorbelastung zum Beispiel durch Strassen- und Schienenverkehr ermittelt und die für die Bebauung zulässigen Flächen definiert, bzw. die nötigen Massnahmen ermittelt um die Belastung auf die PW's an den geplanten, neuen lärmempfindlichen Räumen zu reduzieren.