Für Lärmimmissionen durch Musik und Gäste aus Gastronomiebetrieben enthalten das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutz-Verordnung keine Grenzwerte. Die Vollzugsbehörden beurteilen deshalb diese Immissionen aufgrund einer Vollzugshilfe der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle bruit). Seit dem Juni 2006 enthält die revidierte SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins Schalldämmanforderungen an Restaurationsbetriebe in Abhängigkeit der erzeugten Musikschallpegel. Für die Beurteilung der Sekundärlärmimmissionen (grölende Gäste, Autotüren zuschlagen, Kavalierstarts usw.) das heisst für die Beurteilung des Standorts und die Festlegung der Öffnungszeiten entwickelte das Amt für Umwelt und Energie zusammen mit einem externen Institut ein entsprechendes Instrument. Dieses basiert darauf, einen vorhandenen Störgrad mit einem gebietsabhängigen zulässigen Störgrad zu vergleichen. Der vorhandene Störgrad ergibt sich aus der Art des Betriebes, aus der möglichen Anzahl Gäste, aus den vorgesehenen Öffnungszeiten und anderen Parametern. Der zulässige Störgrad wurde aus der Art der Nutzung, der Lärmempfindlichkeitsstufe, der Einwohnerdichte, der Vorbelastung durch andere Lärmarten, der bereits bestehenden Betriebsdichte und anderen Parametern durch eine verwaltungsinterne Kommission hergeleitet. Die Evaluation des Instrumentes erfolgte an Hand eines Pilotgebietes im Kleinbasel. Für das Gebiet der Innenstadt sind die zulässigen Störgrade ermittelt. Die übrigen Störgrade bestimmt das Amt für Umwelt und Energie (AUE) jeweils nach Bedarf. Die zulässigen Störgrade können beim AUE nachgefragt werden (E-Mail: aue@bs.ch). Der vorhandene Störgrad kann mit Hilfe einer Excel-Tabelle selber errechnet werden. (www.aue.bs.ch/fachbereiche/laerm/gastronomielaerm.htm)
Bewirtung im Freien Die Lärmimmissionen durch Musik und Gäste bei der Bewirtung im Freien (Boulevard-, Garten- und Terrassen-Restaurants) ist selbstredend in der Regel noch intensiver und damit störender als Immissionen aus dem Restaurant selbst. Als Schutz vor übermässigen Immissionen bieten sich ein generelles Musikverbot und die zusätzliche (gegenüber dem Innenbetrieb) Einschränkung der Öffnungszeiten an. Dies wiederum läuft den Interessen der Betreiber und eines urbanen Publikums entgegen. Der Ausgleich der Interessen durch die Vollzugsbehörden gleicht einem Eiertanz. Das Baudepartement hat deshalb für die Innenstadt einen behördenverbindlichen Plan der zulässigen Öffnungszeiten erstellt. Veranstaltungen auf öffentlichem Grund Die intensive Nutzung des öffentlichen Raums brachte für die Wohnbevölkerung erhebliche Belastungen. Den Bewilligungsbehörden steht jetzt eine beratende Kommission (KVöG) zur Seite, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einen gewissen Ausgleich der Interessen schaffen soll. Dies wird unter anderem damit angestrebt, dass klare Bespielungsregeln für verschiedene Stadtplätze geschaffen wurden. Die im Internet publizierten Bespielungspläne erlauben der betroffenen Anwohnerschaft, sich über die Belegungsdaten und die Lärmintensität der geplanten Veranstaltungen ein Bild zu machen und die Einhaltung der Bespielungsregeln selbst zu kontrollieren. Der Bundesgerichtsentscheid im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kulturflosses am Kleinbasler Rheinufer zeigte, dass die Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und den Interessen einer lebendigen Stadt durch die Bewilligungsbehörden korrekt vorgenommen wurde. |