Die Rechtslage im Natur- und Landschaftsschutz

Das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NLG BL; in Kraft seit 1. Juli 1992) verpflichtet

 
zur Erhaltung eines intakten Naturhaushaltes und zum Schutz des Landschaftsbildes,
zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften,
zur Vernetzung isolierter Lebensräume und zum ökologischen Ausgleich,
zum Schutz, zur Pflege und zur wissenschaftlichen Erfassung der Naturobjekte.
 

Der Kanton ist administrativ und finanziell zuständig für Naturobjekte und Schutzmassnahmen von regionaler und nationaler Bedeutung, während die Einwohnergemeinden für solche von lokaler Bedeutung verantwortlich sind.
 
Übergeordnet – gemäss Bundesverfassung – ist der Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzes Sache der Kantone, wobei der Bund den Kantonen den Schutz bestimmter Naturobjekte von nationaler Bedeutung verbindlich vorgeben kann.

 


Das Naturschutzrecht verpflichtet zum Schutz der einheimischen Tiere, Pflanzen und ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften. Nur was bekannt ist, lässt sich aber auch wirksam erhalten und schützen: Jederzeitige, aktuelle Informationen über Natur, Landschaft und ihre Entwicklungstrends sind Voraussetzung für effiziente Schutzprogramme und für die Qualitätssicherung im Naturschutzgebiets-Management. Seltene und gefährdete Arten dienen dabei oft als Indikatoren für den ökologischen Landschaftszustand (Ausschnitt aus dem kantonalen Reptilien-Inventar).