Der Bundesrat hat am 18. Mai 2005 beschlossen, das neue Chemikaliengesetz und die darauf abgestützten Verordnungen auf den 1. August 2005 in Kraft zu setzen. Die ehemalige Giftgesetzgebung und die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe wurden zu diesem Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt. Somit wurde die schweizerische Chemikaliengesetzgebung weitgehend mit dem EU-Recht harmonisiert.
Umweltschutz und Gesundheitsschutz vereint
Unter der ehemaligen Gesetzgebung waren Umwelt- und Gesundheitsschutz auf Verordnungsebene klar getrennt. Beide Themen wurden in der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe und der Giftverordnung separat behandelt. Die Verordnungen des neuen Rechts stützen sich sowohl auf das Chemikaliengesetz als auch auf das Umweltschutzgesetz, so dass Umwelt- und Gesundheitsschutz im Bereich der Chemikalien zukünftig vereint betrieben werden.
Selbstkontrolle als Grundpflicht des Herstellers
Unter der neuen Gesetzgebung erfolgt das Inverkehrbringen von Chemikalien in den meisten Fällen unter Eigenverantwortung des Herstellers bzw. des Importeurs. Diese müssen beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen (Stoffmischungen) das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Unter der ehemaligen Giftgesetzgebung wurde diese Beurteilung für sämtliche Publikumsprodukte vom Bund wahrgenommen.
Neu erfolgt eine behördliche Kontrolle weitgehend erst, nachdem die Produkte in Verkehr gebracht worden sind. Für die kantonalen Chemikalienfachstellen stellt sich die Aufgabe, stichprobenweise aber wirksam den Markt zu kontrollieren, damit das bisherige hohe Niveau im Gesundheits- und Umweltschutz weiterhin gewährleistet werden kann.
Gefahrensymbole statt Giftband
Die neue Gesetzgebung schreibt eine neue Kennzeichnung der Chemikalien vor. Die ehemaligen Giftklassen und die entsprechende Kennzeichnung mit Giftbändern wurden aufgehoben. Stattdessen werden gefährliche Chemikalien nach den Bestimmungen von EU-Richtlinien eingestuft und gekennzeichnet. Die Kennzeichnung erfolgt mit Gefahrensymbolen und -bezeichnungen sowie mit standardisierten Gefahrenhinweisen (sogenannte R-Sätze) und Sicherheitsratschlägen (sogenannte S-Sätze). Dank dem Symbol «N – Umweltgefährlich» wird für den Anwender sofort erkennbar, falls ein Stoff oder eine Zubereitung eine Gefahr für die Umwelt darstellt. Zudem werden auch die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen in der Kennzeichnung berücksichtigt. |